VBE aktuell 31/21: Beförderungsämter an Grundschulen

27.10.2021

Frage: Was bedeuten Beförderungsämter an Grundschulen genau?

Ab diesem Schuljahr gibt es erstmalig funktionslose Beförderungsämter an Grundschulen. 5 % der A 12 - Stellen werden damit auf A 13 gehoben.
Es handelt sich insgesamt um 1.256 Beförderungsmöglichkeiten, die bis zum 01.08.2022 umgesetzt werden sollen.

Der VBE sagt: Lange haben wir uns für Beförderungsmöglichkeiten an Grundschulen eingesetzt und haben moniert, dass es hier nur einen „Laufstall“, aber keine „Laufbahn“ gebe. Daher: Bei aller berechtigten Kritik, sowohl was die Anzahl der Stellen, als auch die Besoldung angeht, begrüßen wir es grundsätzlich, dass nun endlich die Möglichkeit der funktionslosen Beförderung an Grundschulen gegeben ist.

Für uns ist aber klar: Eine Quote von 5 % ist nicht ausreichend und kann nur ein Anfang sein. Immer noch hat die Schulform Grundschule damit die geringste Beförderungsquote. Daher bleibt der VBE bei seinen Forderungen: 1. Die Zahl der Beförderungsstellen muss schnellstmöglich erhöht werden. Dafür muss es einen verbindlichen Zeitplan geben. 2. A13/ EG 13 muss umgehend für alle Lehrkräfte umgesetzt werden. 3. Wir fordern ein Beförderungsamt für Fachleiterinnen und Fachleiter.

Frage: Wo kann ich mich für die Stellen bewerben und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Stellen werden über die Bezirksregierungen an die Schulen gegeben und über www.stella.nrw.de ausgeschrieben. 
Zugangsvoraussetzung ist das Lehramt Grundschule, auch entsprechende „Alt“-Lehramtsbefähigungen zählen.
Für eine Bewerbung müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nach § 24 LVO und § 7 LVO erfüllt sein. Das ist in der Regel ein Jahr nach Beendigung der Probezeit der Fall.
Lehrkräfte, die sich auf die ausgeschriebenen Stellen bewerben, müssen den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien entsprechend dienstlich beurteilt werden.

Der VBE rät: Die Beurteilungsrichtlinien und erläuternde FAQ sind auf der Seite des Schulministeriums einsehbar („Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte“ suchen). Bei Fragen dazu helfen auch unsere VBE-Personalräte weiter!

Frage: Können sich auch Fachleiterinnen und Fachleiter für ein Beförderungsamt bewerben? Wer ist dann für die Dienstliche Beurteilung zuständig?

Eine Bewerbung ist grundsätzlich möglich. Nach 4.3 der Beurteilungsrichtlinien ist die Schulleitung der Stammschule bei teil- und vollabgeordneten Lehrkräften für die dienstliche Beurteilung zuständig. Bei Abordnungen oder Teilabordnungen, die über sechs Monate hinausgehen, ist von der Beurteilerin oder dem Beurteiler für den Abordnungszeitraum ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag im ZfsL einzuholen (Nr. 8.5.2, 8.4.2). 

Der VBE sagt: Insbesondere für voll abgeordnete Fachleiterinnen und Fachleiter können die Unterrichtsstunden, die im Rahmen der Dienstlichen Beurteilung gezeigt werden müssen, eine Hürde sein – gerade dann, wenn sie lange nicht mehr an ihrer Schule tätig waren. Der VBE fordert grundsätzlich und unabhängig von den nun ausgeschriebenen Beförderungsstellen, dass Fachleiterinnen und Fachleiter befördert werden müssen. 

Frage: Besonders bei tarifbeschäftigten Lehrkräften haben Beförderungen nicht immer den gewünschten positiven Effekt. Was muss hier beachtet werden?

Für Tarifbeschäftigte ist der Zeitpunkt der Beförderung entscheidend für die Vergütungshöhe. Hier kann es unter Umständen zu großen finanziellen Einbußen durch einen Stufenverlust im Zuge der Höhergruppierung kommen, da es keine stufengleiche Höhergruppierung gibt.

Der VBE sagt: Es ist grundsätzlich möglich, die Beförderung im Einzelfall für einen gewissen Zeitraum zu verschieben. Tarifbeschäftigte, insbesondere diejenigen, die kurz vor einem Stufenaufstieg stehen, sollten rechtzeitig auf die zuständige Dienststelle zugehen, um auf die Problematik aufmerksam zu machen. Nach erfolgter Beförderung kann dies nicht mehr „repariert“ werden. Gerne beraten auch unsere VBE-Personalräte in diesem Fall!

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